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Kfz-Steuer-Rechner: Was Sie als Autofahrer wissen müssen

Kfz-Steuer Rechner für Pkw - Anschauungsbild: Kostenvergleich Auto

Die TARIFCHECK24 GmbH ist kein Versicherungs­makler/Versicherungs­vermittler. Für die Versicherungs­vermittlung arbeiten wir mit externen Partnern wie CHECK24, der Mr-Money Makler-Bund GmbH und anderen namhaften Partnern aus der Branche zusammen. Der Vertragsabschluss erfolgt nicht über Tarifcheck.de. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz.


Einfache Berechnung der Kfz-Steuer mit dem Kfz-Steuer-Rechner

In Deutschland müssen Sie Kraftfahrzeugsteuer (offizielle Abkürzung: KraftSt) bezahlen, sobald Sie mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen. Die wichtigsten Informationen zur Kfz-Steuer finden Sie auf dieser Seite.

Der kostenlose Kfz-Steuer-Rechner ist auf Nutzerfreundlichkeit optimiert. Sie werden Schritt für Schritt durch die Eingabemaske geführt und erhalten anschließend umgehend Ihr Ergebnis.

Berechnen Sie kostenlos Ihre Kfz-Steuer

Pkw

Elektro

Motorrad

Anhänger

Wohnmobil

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Leichtfahrzeug

Nutzfahrzeug

Lkw


Die Kfz-Steuer für dieses Fahrzeug beträgt: 0,00 €

Reine Elektrofahrzeuge sind bei erstmaliger Zulassung bis Ende 2025 für maximal zehn Jahre von der Steuer befreit. Die Befreiung ist begrenzt bis längstens 31.12.2030.

Bitte beachten Sie: Rechtlich ist die Steuerfestsetzung maßgebend. Diese erfolgt durch das für den Zulassungsbezirk zuständige Hauptzollamt

Kfz-Steuer-Rechner – Schritt für Schritt erklärt

Der Kfz-Rechner hilft Ihnen dabei, schnell und kostenlos zu ermitteln, wie viel Kfz-Steuer für Ihr Fahrzeug fällig wird. So einfach ist es:

  • Schritt 1:
  • Erstzulassung: Geben Sie Monat und Jahr der Erstzulassung in das erste Eingabefeld ein. Die Informationen finden Sie in Teil 1 der Zulassungsbescheinigung unter B oder 6 (bei neuen Bescheinigungen) oder alternativ bei Punkt 32 bei den alten Fahrzeugscheinen, die bis zum 30.09.2005 ausgestellt wurden.
  • Fahrzeugtyp: Im zweiten Eingabefeld wählen Sie Ihren Fahrzeugtyp (Elektroauto versus Verbrennungsmotor beziehungsweise Hybrid).
  • Schritt 2 bei Elektrofahrzeugen:
  • Gesamtgewicht: Geben Sie einfach das zulässige Gesamtgewicht Ihres Elektrofahrzeugs in Kilogramm an.
  • Schritt 2 bei Benzinern, Dieselautos und Hybriden:
  • Hubraum in Kubikzentimetern: Angaben zum Hubraum Ihres Autos befinden sich in Teil 1 der neuen Zulassungsbescheinigung bei Punkt P1, im alten Fahrzeugschein unter Punkt 8.
  • CO₂-Emissionen: Wie viel Gramm Kohlendioxid Ihr Fahrzeug pro Kilometer ausstößt, steht unter V.7. der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I. Vor 2009 ausgestellte Fahrzeugscheine enthalten diesen Wert nicht.
  • Kraftstoffart: Handelt es sich um einen Diesel, einen Benziner oder ein Elektroauto?
  • Schadstoffklasse: Dabei handelt es sich um die letzten beiden Zahlen der Schlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter Punkt 14.1, beim alten Fahrzeugschein unter Punkt 1.
  • Schritt 3:
  • Ergebnis: Sie erhalten umgehend die Berechnung Ihrer jährlichen Kfz-Steuer in Euro.

Kfz-Steuer-Tabelle – Diesel, Benzin und Elektro im Überblick

Berechnung bis Erstzulassung 30. Juni 2009

Für Pkw mit Erstzulassung bis zum 30. Juni 2009 richtet sich die Kfz-Steuer nach der Antriebsart sowie dem Schadstoffausstoß je angefangene 100 cm³ Hubraum. Dabei bezieht sich die Schadstoffklasse auf die CO₂-Emissionen, die von Ihrem Fahrzeug an die Umwelt abgegeben werden. Generell unterscheidet der Gesetzgeber zwischen schadstoffarmen und nicht schadstoffarmen Fahrzeugen. Schadstoffarme Kfz werden aktuell in die Klassen Euro 1 bis Euro 6 eingeteilt, wobei Euro 6 für geringste Mengen an Schadstoffausstoß steht.

Schadstoffklasse / Euro-Norm Benziner * Diesel *
Euro-3 und besser 6,75 Euro 15,44 Euro
Euro-2 7,36 Euro 16,05 Euro
Euro-1 15,13 Euro 27,35 Euro
Euro-0 (ehemals ohne Ozonfahrverbot) 21,07 Euro 33,29 Euro
Euro 0 (Übrige) 25,36 Euro 37,58 Euro

* Beträge gelten je 100 cm³ Hubraum

Berechnung ab Erstzulassung 1. Juli 2009

Für Benziner und Diesel mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 setzt sich die Kfz-Steuer aus einem nach dem Hubraum des Fahrzeugs orientierten Grundbetrag und einem CO₂-bemessenen Betrag zusammen. Der Festbetrag pro angefangene 100 Kubikzentimeter (cm³) Hubraum fällt je nach Antriebsart unterschiedlich hoch aus:

Motorart Betrag je 100 cm³ Hubraum
Diesel 9,50 Euro
Benzin 2,00 Euro

Zu diesem Grundbetrag kommt ein CO₂-Anteil hinzu, sobald der CO₂-Ausstoß des Autos über dem Freibetrag liegt. Welche CO₂-Freigrenze für Ihr Fahrzeug gilt, hängt vom Erstzulassungsdatum ab:

Datum der Erstzulassung CO₂-Freibetrag
Bis zum 31.12.2011 120 g/km
Ab dem 01.01.2012 110 g/km
Ab dem 01.01.2014 95 g/km

Benziner und Diesel, deren Emissionen den Sockelwert übersteigen, zahlen je Gramm CO₂-Ausstoß über der Freigrenze eine steuerliche Abgabe:

Antriebsart Erstzulassung Steuersatz je Gramm CO₂ über dem Freibetrag
Diesel und Benziner 01.07.2009 bis 31.12.2020 2,00 Euro

Berechnung ab Erstzulassung 1. Januar 2021

Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021 und einem CO₂-Ausstoß über 95 Gramm pro Kilometer fallen für den CO₂-bemessenen Anteil stufenweise ansteigende Steuersätze an:

Stufe CO₂-Prüfwert in g/km Steuersatz in € je g/km
1 über 95 bis 115 2,00 Euro
2 über 115 bis 135 2,20 Euro
3 über 135 bis 155 2,50 Euro
4 über 155 bis 175 2,90 Euro
5 über 175 bis 195 3,40 Euro
6 über 195 4,00 €

Beispielrechnung

Kfz-Steuer-Berechnung für ein am 1. Februar 2021 erstmalig zugelassenes Dieselfahrzeug mit 1.530 cm³ Hubraum und einem CO₂-Ausstoß von 165 Gramm pro Kilometer:

Hubraumsteuer 16 x 9,50 142,50 Euro
CO²-Steuer 70 (165-95) x 2,90 € 203,00 Euro
Kfz-Steuer insgesamt 345,50 Euro

Kfz-Steuer Diesel – was ist bei einem Diesel wichtig?

Diesel-Fahrzeuge erfreuten sich seit Langem großer Beliebtheit und haben in den letzten Jahrzehnten eine große Verbreitung erfahren. Der Kraftstoff für Dieselmotoren ist günstiger als beim Benziner, gleichzeitig verbraucht der Diesel weniger Sprit. Auch in puncto CO₂-Ausstoß punkten Dieselautos gegenüber Benzinern.

Kostentechnisch lohnt sich ein Diesel jedoch grundsätzlich nur für Vielfahrende. Das liegt zum einen an den höheren Anschaffungskosten und zum anderen an den Mehrkosten für Steuer, Versicherung und Wartung des Dieselmodells.

Trotz der Kostenvorteile ist der Dieselboom im Pkw-Bereich vorbei. In vielen Städten Deutschlands gelten bereits sogar Fahrverbote für Pkw mit Diesel- und Ottomotor einer bestimmten Schadstoffklasse. Das gilt insbesondere für Fahrzeuge mit Diesel-Abgasnorm Euro 1 bis 4/5. Der Grund: Dieselmotoren belasten mit hohen Stickoxid-Emissionen die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Die durch den Betrieb von Dieselmotoren erhöhte Feinstaubkonzentration in der Atemluft erhöht laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) zudem das Risiko einer Herz-Kreislauf-Erkrankung beim Menschen.

Diese Kfz-Steuer fällt für einen Diesel an

Da Dieselfahrzeuge mehr Schadstoffe ausstoßen als Benziner, fallen für Pkw mit Dieselmotoren höhere Kfz-Steuern an. Liegt das Erstzulassungsdatum vor dem 1. Juli 2009, richtet sich die Kfz-Steuer nach der Schadstoffklasse Ihres Dieselfahrzeugs. Dabei gilt: Je niedriger die Abgasstufe, desto höher der Schadstoffausstoß und umso höher der Steuersatz je angefangene 100 cm³ Hubraum.

Wurde Ihr Diesel ab dem 1. Juli 2009 erstmalig zugelassen, zahlen Sie je angefangene 100 cm³ Hubraum 9,50 Euro Kfz-Steuer. Hinzu kommt ein Zusatzbetrag von zwei Euro je Gramm CO₂-Ausstoß über dem Freibetrag. Dieser Freibetrag liegt seit dem 1. Januar 2014 bei 95 Gramm pro Kilometer. Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021 gilt ein neuer Steuersatz für den CO₂-bemessenen Anteil der Kfz-Steuer.


Kfz-Steuer für Elektroautos – was ist bei einem E-Fahrzeug wichtig?

Wer sich heutzutage dazu entscheidet, ein Auto mit reinem Elektroantrieb zu kaufen, spart gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor deutlich an Abgaben. Denn abhängig vom Datum der Erstzulassung sind E-Fahrzeuge derzeit für einen bestimmten Zeitraum von der Kfz-Steuer befreit:

  • Elektroautos, die bis zum 17. Mai 2011 zugelassen wurden, waren ab dem Tag der Erstzulassung fünf Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit.
  • E-Autos mit Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 sind für eine Dauer von zehn Jahren – aber maximal bis Ende 2030 – von der Kfz-Steuer befreit. Dasselbe gilt für Fahrzeuge, die in diesem Zeitraum auf einen rein elektrischen Antrieb umgerüstet wurden.

Nach Ablauf der steuerfreien Zeit fallen für das Elektrofahrzeug Kfz-Steuern an – allerdings nur 50 Prozent der für herkömmliche Kraftfahrzeuge zu zahlenden Kfz-Steuer. Die Steuer für ein Elektroauto berechnet sich einzig und allein nach dem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) des Fahrzeugs. Je angefangene 200 Kilogramm zGG wird in drei Stufen ein jährlicher Festbetrag fällig:

Zulässiges Gesamtgewicht Steuersatz pro 200 Kilogramm
bis 2.000 Kilogramm 5,63 Euro
2.001 bis 3.000 Kilogramm 6,01 Euro
ab 3.000 Kilogramm 6,39 Euro

Kfz-Steuer Benzin – was ist bei einem Benziner wichtig?

Während der Diesel im Vergleich zum Ottomotor in Hinblick auf Verbrauch und Spritpreis punktet, ist der Pkw mit Ottomotor in der Anschaffung und Besteuerung günstiger. Je angefangene 100 cm³ Hubraum zahlen Sie für den Benziner zwei Euro Kfz-Steuer. Darüber hinaus fallen für Benziner mit Erstzulassung zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 30. Juni 2020 – ebenso wie beim Diesel – zwei Euro je ausgestoßenes Gramm CO₂ pro Kilometer über dem Freibetrag an.

Für Neuwagen mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021 mit erhöhtem CO₂-Ausstoß wird stufenweise ein Steuersatz zwischen zwei und vier Euro je Gramm CO₂ pro Kilometer fällig.


Kfz-Steuer absetzen

Ob die Kfz-Steuer abgesetzt werden kann oder nicht, hängt von der Nutzung des Fahrzeugs ab.

Wird es lediglich für private Zwecke genutzt und trägt nicht in einem bedeutenden Maße zur Erwirtschaftung des Einkommens bei, ist die Kfz-Steuer nicht absetzbar. Der Staat wertet den Erwerb eines Autos in diesem Fall als freiwilliges Vergnügen, das keine Absetzung rechtfertigt.

Privatpersonen, die ihr Fahrzeug für den Arbeitsweg nutzen, entlastet der Staat mit der Pendlerpauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer (Stand 2022). Auf die Steuerhöhe oder den zu leistenden Steuerbetrag hat diese aber keinen Einfluss.

Darüber hinaus können Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen die Kfz-Versicherung von der Steuer absetzen, etwa wenn das Fahrzeug für den Arbeitsweg genutzt wird. Dabei wird in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung zur Steuerberechnung herangezogen. Selbstständige können bei überwiegend dienstlicher Nutzung unter Umständen auch die Ausgaben für Kaskoversicherungen steuerlich geltend machen.

Selbstständige und Unternehmer oder Unternehmerinnen können die Kfz-Steuer in vollem Umfang von Dienstfahrzeugen als Betriebsausgabe absetzen, wenn das Fahrzeug allein für Dienstfahrten genutzt wird. Zum Beleg wird für gewöhnlich ein Fahrtenbuch benötigt, da das Finanzamt auch bei Dienstfahrzeugen eine private Nutzung unterstellen kann.

Bei Fahrzeugen, die auch zu privaten Zwecken genutzt werden, entscheidet der jeweilige Anteil an dienstlichen und privaten Fahrten darüber, ob eine Absetzung der Kfz-Steuer möglich ist. Damit der Dienstwagen nicht wie ein Privatauto besteuert wird, muss der Anteil der gewerblichen Nutzung mehr als 50 Prozent betragen.

Alternativ zum Fahrtenbuch kann auch eine Ein-Prozent-Regelung zur Besteuerung von dienstlich genutzten Fahrzeugen vereinbart werden. Dabei wird monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Dienstwagens als Pauschale für die Privatnutzung veranschlagt. Das bedeutet, dass monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises zum zu versteuernden Gewinn des Unternehmens hinzugerechnet werden. Die Ein-Prozent-Regelung gilt übrigens nur für Verbrenner.

Ist das Dienstfahrzeug ein Elektroauto, wird im Kontrast dazu ein Steuervorteil gewährt. Beträgt der Bruttolistenpreis maximal 60.000 Euro, werden 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises zur Versteuerung berücksichtigt. Bei E-Autos mit einem höheren Bruttolistenpreis und Hybridfahrzeugen sind es 0,5 Prozent. Letztere müssen dazu allerdings Bedingungen an die rein elektrische Reichweite erfüllen und einen niedrigen CO₂-Ausstoß haben. So dürfen zwischen dem 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2025 angeschaffte Hybridautos maximal 50 Gramm CO₂ pro Kilometer ausstoßen und müssen eine Strecke von mindestens 60 Kilometer rein elektrisch zurücklegen können. Andernfalls entfällt der Steuervorteil.


Kfz-Steuer Bankverbindung ändern – welche Möglichkeiten gibt es?

Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit, Ihre Bankverbindung für den Einzug der Kfz-Steuer schnell und einfach zu ändern. Für Änderungen zum SEPA-Lastschriftmandat kontaktieren Sie Ihr zuständiges Hauptzollamt. Die Mitteilung über die Änderung kann formlos in Textform auf dem Postweg, per Telefax oder als Teilnehmerin oder Teilnehmer am De-Mail-Verfahren per De-Mail erfolgen. Folgende Angaben sind für Ihre Identifikation notwendig:

  • das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,
  • die Mandatsreferenznummer,
  • die IBAN der zahlenden Person.

Das Schriftstück unterzeichnen Sie als Girokontoinhaberin oder Girokontoinhaber.

Noch schneller und einfacher erfolgt die Änderung der Bankverbindung online über das Bürger- oder Geschäftskundenportal der Zollverwaltung. Um den Onlinedienst des Zolls in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie lediglich ein Bürgerkonto. Hier gelangen Sie zur Anmeldung für ein Bürgerkonto.


Welche Konsequenzen hatte die Erhöhung der Kfz-Steuer des Jahres 2021?

Im Zuge des beschlossenen Klimapakets der Bundesregierung ist die Kfz-Steuer mit Jahresbeginn 2021 angestiegen. Seither fließt neben dem Hubraum verstärkt eine Klimakomponente in die Kfz-Steuer für Neuwagen ein – unabhängig davon, ob es sich um einen Diesel oder einen Benziner handelt. Die Bemessungsgrundlage bildet die EU-Abgasnorm, die einen Grenzwert in Höhe von 95 Gramm CO₂ pro Kilometer festschreibt.

Für Neuwagen mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021, die diesen CO₂-Freibetrag überschreiten, wird stufenweise ein Steuersatz zwischen zwei und vier Euro je Gramm Kohlendioxid pro Kilometer fällig. Dabei gilt: je höher der CO₂-Wert, desto höher der Steuersatz.

Bereits zugelassene Autos bleiben von den Änderungen ausgenommen. Für Pkw mit Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2020 fallen weiterhin zwei Euro je ausgestoßenes Gramm CO₂ pro Kilometer über der Freigrenze von 95 Gramm CO₂ je Kilometer an. Bis zu diesem Wert wird keine Steuer erhoben.

Mitunter erhöhten sich bereits vor der Anpassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes die Kfz-Steuerbeträge mit der Einführung des WLTP-Verfahrens zum Ende des Jahres 2018. Für Fahrzeuge mit Neuzulassung ab diesem Stichtag erhöhte sich die Steuer um fast 40 Prozent auf durchschnittlich 210 Euro, da mit dem neuen Verfahren höhere CO₂-Emissionswerte gemessen wurden. Das WLTP-Verfahren dient der Prüfung des Verbrauchs und Schadstoffausstoßes von Fahrzeugen und löste das zuvor gültige NEFZ-Messverfahren ab.

Zeitlich begrenzter Freibetrag für klimafreundliche Autos

Für schadstoffarme Personenkraftwagen entstehen künftig weniger Kfz-Steuern. Emissionsarme Pkw mit Erstzulassung zwischen dem 12. Juni 2020 und dem 31. Dezember 2024 mit einem CO₂-Wert bis 95 Gramm pro Kilometer erhalten für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren, längstens bis zum 31. Dezember 2025, eine Steuervergünstigung in Höhe von 30 Euro pro Jahr. Fällt für Ihren Wagen also lediglich eine Steuer auf den Hubraum an, zahlen Sie nur den über 30 Euro hinausgehenden Betrag.


Exkurs: Besteuerungsbescheid und besteuerungsrelevante Änderungen

Ausgehend von bestimmten technischen Daten Ihres Fahrzeugs, legt die örtliche Zulassungsbehörde fest, wie hoch die Besteuerung Ihres Autos ausfällt.

Sie erhalten dann Ihren Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer, der gültig bleibt bis zu dem Zeitpunkt, an dem sich mögliche steuerrelevante Änderungen ergeben, zum Beispiel, weil Sie ein anderes Fahrzeug anmelden.

Wann ändern sich die Beiträge der Kfz-Steuer?

Die Beitragshöhe Ihrer Kfz-Steuer kann sich beispielsweise aus folgenden Gründen ändern:

  • Die Bemessungsgrundlage wird anders, da Sie Änderungen am Fahrzeug vorgenommen haben, zum Beispiel, um den Schadstoffausstoß Ihres Kfz zu reduzieren.
  • Die Bemessungsgrundlage wird anders, da Sie Änderungen am Fahrzeug vorgenommen haben, zum Beispiel, um den Schadstoffausstoß Ihres Kfz zu reduzieren.
  • Ihr Steuersatz verändert sich.
  • Sie haben die Möglichkeit, eine Steuerbefreiung geltend zu machen.

Exkurs: Steuerermäßigung und Kfz-Steuer-Befreiung

Für bestimmte Fahrzeugtypen und besondere Fahrzeugverwendungen können Sie finanzielle Sonderkonditionen bei der Kfz-Steuer beantragen. Zum Beispiel sieht das Gesetz die komplette Befreiung von der PKW-Steuerpflicht vor, wenn Sie ein Fahrzeug halten, um es ausschließlich zu verwenden für:

  • den Wegebau (§ 3 Nr. 3 KraftStG).
  • die Straßenreinigung (§ 3 Nr. 4 KraftStG).
  • den Feuerwehrdienst, den Katastrophenschutz, den zivilen Luftschutz, zur Rettung bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst sowie zur Krankenbeförderung (§ 3 Nr. 5 KraftStG).

Neben der verwendungsbezogenen Steuerbefreiung gibt es auch die fahrzeugbezogene Steuerbefreiung, die beispielsweise gilt für:

  • Elektrofahrzeuge.
  • motorisierte Krankenfahrstühle.
  • Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
  • Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren zu Sportzwecken; dies aber nur, wenn solche Anhänger ausschließlich für diese Zwecke eingesetzt werden.

Ob Sie eine Ermäßigung bei der Kfz-Steuer in Anspruch nehmen können, hängt von weiteren nutzungsbedingten Schwerpunkten des Fahrzeugs ab. Setzen Sie es etwa für gemeinnützige und mildtätige Zwecke ein? Ist es als Zugmaschine in der Land- und Forstwirtschaft unterwegs? Diese und viele weitere Faktoren legen den Grad einer möglichen Steuervergünstigung fest.


Ansprechpartner – wer gibt Auskünfte zur Kraftfahrzeugsteuer?

Allgemeine Fragen zur Kfz-Steuer oder spezielle Fragen zum Kfz-Steuerbescheid, zu Vergünstigungen und Befreiungen, sowie zu anderen Themen rund um die Zahlung und Fälligkeit beantwortet Ihnen die 'Auskunft Kraftfahrzeugsteuer' des Informations- und Wissensmanagements Zoll:

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr
Telefon: 0351 44834 550
E-Mail: info.kraftst@zoll.de

Weitere Ansprechpartner für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer finden Sie in den Dienststellen Ihres Bundeslandes und Kreises. Hier finden Sie eine Übersicht der Dienststellen nach Postleitzahlen.


FAQ – häufige Fragen zur Kfz-Steuer

Die TARIFCHECK24 GmbH ist kein Versicherungs­makler/Versicherungs­vermittler. Für die Versicherungs­vermittlung arbeiten wir mit externen Partnern wie CHECK24, der Mr-Money Makler-Bund GmbH und anderen namhaften Partnern aus der Branche zusammen. Der Vertragsabschluss erfolgt nicht über Tarifcheck.de. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz.

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